Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SOLAR MATERIALS GmbH für die Entsorgung von Solarmodulen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der SOLAR MATERIALS GmbH, Industriestraße 7, 39126 Magdeburg, eingetragen beim Amtsgericht Stendal, HRB 30501 (im Folgenden: „SOLAR MATERIALS“) und der Auftraggeber:in, soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten für Verträge über die Entsorgung von Solarmodulen als Abfälle.
Anwendungsbereich
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in werden nicht Teil des Vertrags. Dies gilt auch, wenn SOLAR MATERIALS der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in Leistungen erbringt.
- Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn SOLAR MATERIALS diese anerkannt hat.
- Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen SOLAR MATERIALS und der Auftraggeber:in.
Vertragsschluss und -beendigung
- Angebote von SOLAR MATERIALS sind freibleibend und nicht bindend. Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, kann die Auftraggeber:in in Schrift- oder Textform abgegebene Angebote von SOLAR MATERIALS binnen 14 Tagen annehmen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch die Auftraggeber:in zustande. SOLAR MATERIALS kann Angebote vor der Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen.
- Vertragsabschlüsse, die nicht in Text- oder Schriftform erfolgt sind, haben die Parteien auf Verlangen zu bestätigen.
- Kündigungs- und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
Leistungen von SOLAR MATERIALS
- SOLAR MATERIALS übernimmt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs die Entsorgung von Solarmodulen als Abfälle durch Verwertung und / oder Beseitigung.
- SOLAR MATERIALS nimmt ausschließlich Solarmodule als Abfälle entgegen, die von der Auftraggeber:in auf Verwendbarkeit geprüft wurden und für die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht in Betracht kommt. Eine Prüfung auf Verwendbarkeit durch SOLAR MATERIALS erfolgt nicht.
- Wenn SOLAR MATERIALS für die Auftraggeber:in die Abfallentsorgung (Verwertung und / oder Beseitigung) von Solarmodulen übernommen hat, steht die Art und Weise der Abfallentsorgung im pflichtgemäßen Ermessen von SOLAR MATERIALS, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. SOLAR MATERIALS ist insbesondere berechtigt, die Solarmodule gemäß den Verwertungsverfahren R 4, R 5, R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu verwerten. SOLAR MATERIALS wird dabei die geltenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere solche des ElektroG und des KrWG – einhalten.
- Die Entsorgungspflicht von SOLAR MATERIALS erfasst nur Solarmodule, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die Annahme und Entsorgung von Solarmodulen, die nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, kann SOLAR MATERIALS verweigern.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten der Auftraggeber:in werden durch die vertraglichen Vereinbarungen mit SOLAR MATERIALS nicht berührt. Die Auftraggeber:in hat SOLAR MATERIALS behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungen von SOLAR MATERIALS nachteilig zu beeinflussen, unverzüglich mitzuteilen.
- SOLAR MATERIALS darf sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Unter-Auftragnehmer (Subunternehmer) bedienen.
Beschaffenheit der Solarmodule
- SOLAR MATERIALS nimmt ausschließlich kristalline Silizium-Solarmodule (d. h. insbesondere keine Dünnschichtmodule) als Abfälle entgegen, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Die Module unterliegen dem Abfallschlüssel für gebrauchte Geräte, die nicht kommunaler Herkunft sind (in Europa geschlüsselt als AVV 16 02 14).
- Die Maße der Module (Breite x Länge) liegen innerhalb folgender Grenzen: mindestens 700 x 1.200 mm und höchstens 1.200 x 2.400 mm.
- Die Module sind für Transport- und Logistikbewegungen gegen Verrutschen sicher und so gestapelt, dass diese auch nach Lösen der Transportsicherung sicher gestapelt bleiben.
- Die Module sind maximal 20 mm über die Länge verformt.
- Die Module sind im Wesentlichen unbeschädigt, wobei leichte bis mittlere Gebrauchsspuren sowie Glasschäden im üblichen Umfang zulässig sind (max. 10 % je Lieferung sind z. B. durch Hagelschäden gesprungene Module, aber keine haben Löcher oder sind anderweitig zerstört.
- Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, ausschließlich Solarmodule anzuliefern, die der in Ziff. 4.1 vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. SOLAR MATERIALS prüft die Einhaltung dieser Anforderungen stichprobenartig im Rahmen des Wareneingangs. Stellt SOLAR MATERIALS dabei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit fest, so hat SOLAR MATERIALS die Auftraggeber:in spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich zu benachrichtigen. Die Beanstandung ist durch geeignete Nachweise, insbesondere Fotos, zu belegen. Ziff. 4.3 S. 3 ff finden entsprechende Anwendung
- Die Auftraggeber:in sichert zu, dass die an SOLAR MATERIALS gelieferten Solarmodule keine gefährlichen Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) darstellen. Die Auftraggeber:in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Einstufung der Module und verpflichtet sich, SOLAR MATERIALS unverzüglich schriftlich zu informieren, sollte eine nachträgliche Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgen. Die Auftraggeber:in trägt die Kosten für die externe Entsorgung der Abfälle und sämtliche Kosten, die SOLAR MATERIALS entstehen, wenn Solarmodule abweichend von Ziff. 4.3 geliefert werden. SOLAR MATERIALS berechnet den Personalaufwand für eigenes Personal entsprechend der Stundensätze laut Preisliste. Auf externe Kosten wird eine Handling Fee aufgeschlagen.
Lieferung und Anlieferung der Solarmodule
- Die Solarmodule sind auf intakten Paletten mit maximal 40 Modulen pro Palette an SOLAR MATERIALS oder den von SOLAR MATERIALS beauftragten Spediteur zu übergeben. Die Module müssen gebändert (mindestens zweimal quer und einmal längs) und mit Transportsicherung geliefert werden. Dabei sind die Module „sunny side up“ (Seite mit Anschlussdose(n) nach unten) auszurichten. Bei Verletzung dieser Pflicht findet Ziff. 4.3 S. 3 ff entsprechende Anwendung.
- Die Auftraggeber:in teilt SOLAR MATERIALS vor der Lieferung beziehungsweise Abholung den Hersteller und Typ der Solarmodule sowie das Datum der Außerbetriebnahme mit. Auf Anfrage übermittelt er SOLAR MATERIALS darüber hinaus Datenblätter und Bilder der Solarmodule sowie der dazugehörigen Typenschilder.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, liefert die Auftraggeber:in die zu entsorgenden Solarmodule auf eigene Kosten und Risiko an SOLAR MATERIALS. Die Auftraggeber:in stellt sicher, dass der Transport der Solarmodule zu SOLAR MATERIALS unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften erfolgt, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sowie der ggf. anwendbaren Gefahrgutvorschriften. Soweit die Auftraggeber:in Transportunternehmen beauftragt, verpflichtet sie sich sicherzustellen, dass diese über alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen verfügen. Die Auftraggeber:in gewährleistet, dass bei dem Transport die erforderlichen Unterlagen mitgeführt werden und die Solarmodule ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind. Die Auftraggeber:in stellt SOLAR MATERIALS von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen gegen Transportvorschriften resultieren, soweit diese nicht von SOLAR MATERIALS zu vertreten sind.
- Die Anlieferung hat von Montag bis Donnerstag zwischen 7:00 und 15:00, am Freitag zwischen 7:00 und 13:00 Uhr zu erfolgen. Sie ist mindestens 48 Stunden vorher anzukündigen. Die Mitteilung ist an die Disposition von SOLAR MATERIALS (Telefon: +49 391 25190414, E-Mail: logistics@solar-materials.com) zu richten. SOLAR MATERIALS kann mit der Auftragsbestätigung einen anderen Ansprechpartner benennen.
- Wenn SOLAR MATERIALS im Auftrag der Auftraggeber:in ein Transportunternehmen mit der Abholung der Solarmodule beauftragt, erfolgen Transport und Lagerung auf Gefahr der Auftraggeber:in. Die Kosten für den Transport werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für die Abwicklung des Transports fällt eine Handling Fee an, die in der Preisliste angeführt ist.
- Die Auftraggeber:in hat SOLAR MATERIALS, wenn er die Module selbst anliefert, die Nichteinhaltung des angezeigten Liefertermins und der vereinbarten Lieferfrist unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn SOLAR MATERIALS den Transport der Module übernimmt und die Auftraggeber:in den vereinbarten Übergabetermin nicht einhalten kann.
- SOLAR MATERIALS kann im Falle der verspäteten Lieferung oder Abgabe der Solarmodule Schadensersatz und / oder Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
- Bei Anlieferung wiegt SOLAR MATERIALS die angelieferten Solarmodule und stellt der Auftraggeber:in einen Wiegeschein aus. Der Wiegeschein gilt als Nachweis der Übernahme und Entsorgung der Solarmodule durch SOLAR MATERIALS. Erst mit Erstellung des Wiegescheins geht die Gefahr auf SOLAR MATERIALS über.
- Die Auftraggeber:in überträgt bei Übergabe das Eigentum an den Solarmodulen auf SOLAR MATERIALS. Die Übereignung erfolgt frei von Rechten Dritter und ausschließlich zum Zweck der Durchführung der vertragsgemäßen Entsorgung und Verwertung. SOLAR MATERIALS nimmt die Übereignung an. Den überlassenen Solarmodulen wird seitens der Parteien kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beigemessen.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Angegebene Preise verstehen sich rein netto (d. h. zuzüglich Umsatzsteuer).
- Die von SOLAR MATERIALS gestellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
- Wenn SOLAR MATERIALS nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der Auftraggeber:in ergibt und die Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit begründen, kann SOLAR MATERIALS die Erbringung ihrer Leistungen (insbesondere der Annahme der Solarmodule) vor der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt nicht, wenn die Auftraggeber:in Sicherheit in Höhe der Vergütung leistet.
- Die Auftraggeber:in kann nur gegen Forderungen von SOLAR MATERIALS aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn ihre Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht.
- Die Auftraggeber:in darf ihre Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von SOLAR MATERIALS an Dritte abtreten. SOLAR MATERIALS darf die Zustimmung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Die Auftraggeber:in hat keinen Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen, die SOLAR MATERIALS aus der Verwendung, Verwertung und / oder Entsorgung der Solarmodule erzielt.
Gewährleistung
- Die Haftung von SOLAR MATERIALS für Mängel der Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche der Auftraggeber:in werden von dieser Regelung nicht berührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Haftung für Schäden
- Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, richtet sich die Haftung der Parteien für Schäden nach gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Haftung von SOLAR MATERIALS für Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schäden,
- die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von SOLAR MATERIALS und / oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,
- einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen oder
- der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Auftraggeber:in regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von SOLAR MATERIALS auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, insbesondere Arbeitnehmer, und Organe, von SOLAR MATERIALS.
Schutzrechte Dritter
Die Auftraggeber:in liefert SOLAR MATERIALS keine Solarmodule, deren Weiterverwendung (insbesondere Vertrieb, Anbieten, Inverkehrbringen), Verwertung oder Beseitigung Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Die Auftraggeber:in stellt SOLAR MATERIALS von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten gegenüber SOLAR MATERIALS geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung durch SOLAR MATERIALS.
Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren und diese weder an Dritte weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen ist. Die verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten.
Dokumentations- und Mitwirkungspflichten
Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, SOLAR MATERIALS alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie wird SOLAR MATERIALS unverzüglich über alle Änderungen mitteilen, die für die Erbringung der Leistungen von Bedeutung sind. Die Auftraggeber:in bestätigt, dass die von ihr übergebenen Informationen vollständig und zutreffend sind.
Abnahme
- Die Abnahme oder Entsorgung von Solarmodulen durch SOLAR MATERIALS bedarf keiner Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 646 BGB).
- Soweit die Leistungen von SOLAR MATERIALS der Abnahme bedürfen, gelten sie spätestens dann als abgenommen, wenn sie vollständig erbracht und frei von wesentlichen Mängeln sind und die Auftraggeber:in sie trotz Aufforderung durch SOLAR MATERIALS nicht binnen einer Woche abgenommen hat.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung von SOLAR MATERIALS für erkennbare Mängel, deren Geltendmachung die Auftraggeber:in sich nicht vorbehalten hat.
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Leistungen von SOLAR MATERIALS ist Magdeburg, wenn die Parteien im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart haben.
- Bei Rechtsstreitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz von SOLAR MATERIALS Gerichtsstand, wenn die Auftraggeber:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung. SOLAR MATERIALS ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
- Für Verträge zwischen SOLAR MATERIALS und der Auftraggeber:in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 4. August 2026