Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der SOLAR MATERIALS GmbH
Geltungsbereich
- Der Einkauf von Ware und/oder Leistungen durch die SOLAR MATERIALS GmbH, Industriestraße 7, 39126 Magdeburg, Deutschland, eingetragen beim Amtsgericht Stendal, HRB 30501 („wir“ oder „uns“) bei dem Lieferanten bzw. Leistungserbringer (der „Lieferant“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „AEB“).
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos angenommen oder deren Geltung im Einzelfall nicht widersprochen haben.
- Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme im Einzelfall bedarf.
Vertragsschluss, Hinweispflicht des Lieferanten bei Vertragsschluss
- Ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten kommt dadurch zustande, dass der Lieferant unsere Bestellung unverändert annimmt.
- Bei Abweichungen zwischen der Bestellung und diesen AEB gehen die Regelungen der Bestellung vor.
- Angebote und Kostenvoranschläge eines Lieferanten sind für uns unentgeltlich. Wenn der Lieferant eine zu liefernde Ware nicht selbst herstellt und/oder eine Leistung nicht selbst erbringt, sondern sich dazu eines dritten Unternehmens bedient bzw. die Ware selbst nur handelt, hat er darauf im Angebot bzw. spätestens bei Vertragsschluss hinzuweisen. Wird kein solcher Hinweis gegeben und drängt sich uns bei Vertragsschluss auch nicht aus sonstigen Umständen auf, dass der Lieferant nicht der Hersteller ist, gilt der Lieferant uns gegenüber als Hersteller.
- Wenn wir ein Produkt bestellen, das einem von uns bereits früher bestellten und vom Lieferanten gelieferten Produkt gleicht, so hat der Lieferant uns spätestens bei Annahme der Bestellung auf etwaige zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen des Produkts sowie der Produktionsschritte und der Produktionsstätten zu unterrichten.
- Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen können schriftlich oder in Textform erfolgen.
- Der Lieferant hat jede Bestellung von uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang beim Lieferanten in Textform zu bestätigen. Wird eine Bestellung nicht innerhalb dieses Zeitraums bestätigt, so gilt die Bestellung als abgelehnt. Eine verspätete oder eine abändernde Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf wiederum der Annahme durch uns.
Preise, Lieferbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise einschließlich Verpackungs- und Versandkosten und exklusive Umsatzsteuer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen DDP (gemäß Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung) an unseren Unternehmenssitz in Magdeburg.
- Teillieferungen/-leistungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig und vor Anlieferung anzuzeigen.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Vertragsstrafe
- Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Mit Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unbeschadet unserer Rechte wegen Verzuges unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und einen verbindlichen Folgetermin für die Lieferung/Leistung zu nennen.
- Für jeden angefangenen Werktag der Überschreitung des verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins ist der Lieferant verpflichtet, uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswertes, zu zahlen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
Lieferung und Leistung, Wareneingangskontrolle, Mangelanzeige
- Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die bestellte Ware selbst herzustellen und/oder die Leistung selbst zu erbringen.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit allen Angaben unserer Bestellung beizufügen. Werden laut Bestellung weitere Dokumente, Nachweise oder Zertifikate benötigt, so sind diese ebenfalls vollständig und unaufgefordert mitzuliefern. Lieferungen, bei denen Warenbegleitdokumente fehlen oder unvollständig sind, gelten bei uns als nicht vollständig geliefert.
- Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Dies gilt insbesondere für technische Dokumentationen, Zertifikate und Konformitätserklärungen.
- Nach Eingang der Ware überprüfen wir diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Untersuchungspflicht im Rahmen der Wareneingangskontrolle beschränkt sich dabei auf offensichtliche Schäden, die wir im Rahmen der Wareneingangskontrolle durch Sichtkontrolle der Transportverpackungen sowie durch Sichtkontrolle von Stichproben feststellen können (z. B. Beschädigungen der Transportverpackung, Falsch- oder Minderlieferungen).
- Mängel, die im Rahmen der Wareneingangskontrolle erkennbar sind (offene Mängel), zeigen wir unverzüglich nach Lieferung der Ware an. Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel), zeigen wir an, sobald diese nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Eine Mängelanzeige innerhalb von fünf (5) Werktagen (Werktage sind Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage ausgenommen) ab Lieferung der Ware (bei offenen Mängeln) bzw. ab Kenntniserlangung vom Mangel (bei verdeckten Mängeln) gilt als rechtzeitig.
- Wird aufgrund mangelhafter Lieferung eine stichprobenartige oder 100%-ige Überprüfung der erhaltenen Ware erforderlich, trägt der Lieferant die dadurch entstandenen Kosten.
- Die Zahlung des Kaufpreises stellt kein Anerkenntnis der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß dar.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und/oder Leistung ist der in der Bestellung angegebene Ort. Ist der Erfüllungsort in der Bestellung nicht angegeben und ist nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort unser Unternehmenssitz in Magdeburg.
Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
- Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort (gemäß Ziff. 6 dieser AEB) auf uns über. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme geht die Gefahr erst mit Abnahme der Leistung durch uns auf uns über.
- Die Übereignung der Ware an uns muss unbedingt und ohne Eigentumsvorbehalt erfolgen. Erfolgt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung des in Rechnung gestellten Kaufpreises. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
Gewährleistung, Mängelhaftung, Verjährung, Ersatzteile
- Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung dem aktuellen Stand der Technik entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die Lieferungen und Leistungen alle in der Bestellung und Spezifikation vereinbarten Leistungs- und Funktionskennwerte erfüllen.
- Hat der Lieferant entsprechend unserer Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben die Ware zu liefern und/oder die Leistung zu erbringen, so führt eine Abweichung der Lieferung/Leistung von den Anforderungen unserer Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben zu deren Mangelhaftigkeit. Als Mangel gilt auch die Nichteinhaltung der gemäß Ziff. 8 (1) dieser AEB garantierten Leistungs- und Funktionskennwerte.
- Sämtliche Mängel der gelieferten Ware und/oder erbrachten Leistung sind vom Lieferanten nach unserer Wahl kostenlos im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nachfolgend gemeinsam „Nacherfüllung“) zu beseitigen. Insofern stehen uns die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche ungekürzt zu. Im Falle eines Mangels an einer Anlage oder einem wesentlichen Anlagenteil trägt der Lieferant sämtliche Kosten der Mangelbeseitigung, einschließlich der Kosten des Ein- und Ausbaus, der Transportkosten und der Kosten für erforderliche Wiederinbetriebnahmen.
- Sofern eine dem Lieferanten zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder in dringenden Fällen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Nachfristsetzung unzumutbar ist, sind wir befugt, Nachbesserungen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von einem Dritten ausführen zu lassen und von dem Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelhaftungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen haften wir nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag.
- Während der Zeit, in der sich die gelieferte Ware aufgrund der Nacherfüllung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant das Risiko des Verlustes. Im Verlustfall hat der Lieferant für uns kostenlos Ersatz zu liefern.
- Mängelhaftungsansprüche verjähren in drei (3) Jahren ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten.
- Der Lieferant gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gelieferte Ware für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Stellt der Lieferant die Produktion von Ware oder wesentlichen Komponenten ein, muss er uns dies mindestens zwölf (12) Monate vorab mitteilen und uns die Möglichkeit zur letzten Bestellung (Last-Time-Buy) geben.
Gewerbliche Schutzrechte, Freistellung, Versicherung
- Der Lieferant hat sicherzustellen, dass durch die von ihm gelieferten Waren/erbrachten Leistungen und ihre vertrags- oder bestimmungsgemäße Verwendung durch uns keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter freizustellen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einen Fehler der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant hat uns auf unsere Anforderung hin eine Kopie der gültigen Versicherungspolice kostenfrei zu übermitteln.
Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
- Die Rechnung ist vom Lieferanten nach Versand der Ware/Abnahme der Leistung unter Angabe aller Bestelldaten elektronisch an die von uns in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zu senden. Ist die E-Mail-Adresse in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, teilen wir dem Lieferanten die E-Mail-Adresse auf Nachfrage mit.
- Sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, müssen in sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten unsere Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift angegeben werden. Fehlen eine oder mehrere Angaben und verzögert sich dadurch die Bearbeitung in unserem Hause im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs, verlängern sich die unter Ziff. 10 (4) dieser AEB genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
- Teilrechnungen sind nur möglich, soweit Teillieferungen vereinbart waren.
- Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen rein netto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Rechnungseingang bei uns, frühestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort (gemäß Ziff. 6 dieser AEB) bzw. Abnahme der Leistung durch uns. Sollten sich aus den betrieblichen Abläufen Korrekturen der Rechnungen/Rechnungsbeträge ergeben, so ist der Lieferant verpflichtet, entsprechende Gutschriften oder eine neue Rechnung zu erstellen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Technische Unterlagen, Fertigungshilfsmittel
- Dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge oder Fertigungshilfsmittel bleiben unser Eigentum; alle hieran bestehenden Marken-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte behalten wir uns vor.
- Sollten wir diese zurückfordern, so sind derartige Gegenstände/Unterlagen einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort an uns zurückzugeben. Der Lieferant ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Diese Gegenstände/Unterlagen dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden und dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
- Das Duplizieren der genannten Gegenstände/Unterlagen ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
- Bis zur Rückgabe dieser Gegenstände/Unterlagen an uns hat der Lieferant die von uns zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen sorgfältig zu behandeln und sie vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte zu sichern.
Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, auch über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren über die Vertragsbeendigung hinaus, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt waren oder nach Vertragsschluss öffentlich bekannt werden, die dem Lieferanten bereits vor der Offenlegung durch uns ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren, die der Lieferant nachweislich ohne Nutzung unserer vertraulichen Informationen entwickelt hat, oder von denen er in rechtmäßiger Weise anderweitig ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung Kenntnis erlangt hat.
- Veröffentlichungen, die die Bestellungen und/oder die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen betreffen, sowie die Bezugnahme darauf gegenüber Dritten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Hinweise in Werbematerialien und sonstigen Veröffentlichungen auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen bedürfen ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Schlussbestimmungen
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird von den Parteien durch eine rechtlich wirksame Regelung ersetzt, deren wirtschaftliche Zielsetzung der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
- Diese AEB sowie das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten ist Magdeburg. Uns steht es frei, gegen den Lieferanten auch vor jedem anderen zuständigen Gericht vorzugehen.
Stand: 29. September 2026